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BKA-Gesetz: Verfassungsgericht stellt „unverhältnismäßige Eingriffe“

5. März 2018

in Grundrechte fest und verpflichten den Gesetzgeber zur Nachbesserung

„Ein gutes Grundsatzurteil für den Datenschutz“

Düsseldorf/Karlsruhe, den 20. April 2016 – Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem heutigen Urteil zum Bundeskriminalamtsgesetz eine Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit diverser Überwachungsmaßnahmen getroffen. Den Verfassungsbeschwerden, in denen u. a. von Gerhart Baum, Bundesinnenminister a. D. und Partner der Kanzlei baum reiter & collegen, und Dr. Burkhard Hirsch (Bundestagsvizepräsident a. D.) für Ärzte, Journalisten sowie Rechtsanwälte Grundrechtsverletzungen geltend gemacht wurde, hat das Bundesverfassungsgericht zum größten Teil stattgegeben.

Mit dem Bundeskriminalamtsgesetz waren im Jahr 2008 die Befugnisse des BKA zur Terrorabwehr erheblich erweitert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die meisten angegriffenen Vorschiften nun für verfassungswidrig erklärt und im Wesentlichen den Gesetzgeber bis zum 30.06.2018 zur Nachbesserung verpflichtet.

Baum kritisiert: „Die Ermittlungsbefugnisse wurden weit in das Gefahrenvorfeld hineinverlagert. Solche Ermittlungen können sich gegen gänzlich Unbeteiligte richten, etwa wenn das BKA sie als Begleitpersonen von Gefährden ansieht und überwacht. Dies ist nach Auffassung des BVerfG nun als unzulässig erkannt worden.“

Mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde u.a. der „große Lauschangriff“, der bspw. eine Videoüberwachung oder Online-Durchsuchung Unbeteiligter ohne richterlichen Beschluss ermöglicht. Auch den Geheimnisschutz von Anwälten hat das BVerfG mit seinem heutigen Urteil gestärkt.

„Den Rechtsstaat neuen Bedrohungen anzupassen ist in Ordnung, aber er muss dabei seinen Prämissen treu bleiben“, argumentiert Baum. „Hierzu hat das BVerfG den Gesetzgeber heute erneut verpflichtet.“

Der Liberale erklärt: „Es ist ein gutes Grundsatzurteil für den Datenschutz, das die wichtigen Prinzipien des Rechtsstaats sichert: u. a. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, den Schutz der Integrität der informationstechnischen Systeme, die Beschränkung der Weitergabe von Daten ins Ausland, wenn Menschenrechte nicht hinreichend geachtet werden. Damit hat das Gericht zugleich den Schutz des Völkerrechts einbezogen.“