26. April 2021
Alternative Zahlungsmethoden, die dem Onlinekäufer insbesondere die mühsame Angabe der IBAN ersparen, sind eine praktische Ergänzung zur klassischen Überweisung. Der BGH hat nun entschieden, dass Unternehmen für die Inanspruchnahme solcher Dienste von ihren Kunden eine Extra-Gebühr verlangen können (Urteil vom 25.03.2021, Az. I ZR 203/19).
Die Aufforderung „Bitte wählen Sie Ihre Zahlungsmethode“ ist fester Bestandteil eines jeden Onlineshops. Der Käufer muss dann entscheiden, ob er die Ware oder Dienstleistung per Überweisung, Abbuchung, Rechnung oder aber per alternativer Zahlungsmethode wie Paypal oder Sofortüberweisung bezahlen möchte. Dritte Dienstleister wie Paypal ermöglichen eine komfortable Zahlungsabwicklung ohne aufwändige Eingabe von IBAN oder Kreditkartennummer. Die Zahlungsbestätigung erreicht den Verkäufer unverzüglich, sodass der gekaufte Artikel – anders als bei einer Überweisung – z. B. taggleich verschickt werden kann.
Anbieter wie Paypal bieten eine solche Dienstleistung nicht kostenfrei an. Der BGH hat nun entschieden, dass Gebühren, die aufgrund der Einbindung von dritten Zahlungsabwicklern im Onlineshop entstehen, an den Kunden weitergereicht werden dürfen. Kostenfrei müsse laut Gesetz nur eine traditionelle Überweisung sein. Allerdings übernehmen Zahlungsabwickler wie Paypal oder Sofortüberweisung auch zusätzliche Leistungen wie beispielsweise die Prüfung der Bonität.
Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit die Onlineanbieter ihren Kunden die Nutzung bequemer Zahlungsoptionen in Rechnung stellen werden.