26. Mai 2021
Betriebsräte dürfen aufgrund der Corona-Pandemie ihre Sitzungen und Veranstaltungen virtuell durchführen. Eine entsprechende Sonderregelung wurde letztes Jahr ins Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen und gilt zunächst bis zum 30.06.2021, wird aber dauerhaft etabliert werden. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun am 14.04.2021 entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die technische Ausstattung für Videokonferenzen zur Verfügung stellen muss (Az. 15 TaBVGa 401/21).
So können Beratungen und Beschlussfassungen audiovisuell durchgeführt werden. Allerdings muss der Betriebsrat auch bei virtuellen Sitzungen gewährleisten, dass sie geheim stattfinden und unberechtigte Dritte hieran nicht teilnehmen. Homeschooling und andere ‚familiäre Aktivitäten‘ während der Sitzungen sind also tabu.
Übrigens: Für den Betriebsrat besteht keine Pflicht, Veranstaltungen nur virtuell durchzuführen. Wenn der Betriebsrat z. B. eine Personalversammlung nicht per Videokonferenz, sondern als Präsenzveranstaltung durchführen möchte, muss ihm der Arbeitgeber auch dieses bei angemessenem Aufwand ermöglichen, z. B. ggf. hierfür eine Halle anmieten (LAG Hamm, Beschluss vom 05.10.2020, 13 TaBVGa 16/20).