Beschattung von Beschäftigten
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Beschattung von Beschäftigten

Detektiv-Einsatz

Detektiv-Einsatz kann zulässig sein

Das Arbeitsgericht Herne hat in seinem Urteil vom 10.12.2021 (Az. 5 Ca 1495/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitnehmer durch einen Privatdetektiv observieren lassen und die hieraus gewonnenen Daten im Kündigungsschutzprozess verwenden darf.

Der betroffene Arbeitnehmer war im öffentlichen Dienst bei der Straßenreinigung angestellt und tariflich ordentlich unkündbar. Der Arbeitgeber hatte den begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht der Arbeit nachging, und beauftragte daher einen Detektiv mit der Beobachtung des Arbeitnehmers. Die heimliche Beschattung bestätigte den Verdacht, sodass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aussprach. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Arbeitnehmer darauf, dass der Detektiveinsatz datenschutzrechtlich unzulässig war.

Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar wird bei einem heimlichen Detektiveinsatz in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen. Deshalb muss unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geprüft werden, ob die so gewonnenen Daten zulässig erlangt sind. Eine allgemeine verdeckte Ermittlung ‚ins Blaue hinein‘ erweist sich damit als rechtswidrig. Da es im konkreten Fall aber bereits konkrete und nachweisbare Verdachtsmomente für einen Arbeitszeitbetrug und eine schwerwiegende Arbeitsverweigerung gab, durfte der Arbeitgeber hier zum Mittel der heimlichen Observation greifen, um diesen Verdacht überprüfen zu können. Da im konkreten Fall auch keine anderen, milderen Mittel als die verdeckte Beobachtung zur Verfügung standen, erhielt der Arbeitgeber Recht.