Die Entscheidung in Kurzform:
Am 01.03.2011 ist erneut eine Entscheidung des BGH zu Schadenersatzpflichten der Bausparkasse Badenia bei der Finanzierung sog. „Schrottimmobilien“ ergangen (Az. XI ZR 96/09). Das OLG Karlsruhe hatte den Anlegern, die von baum · reiter & collegen vertreten werden, bereits Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht war dabei davon ausgegangen, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Badenia zusteht, da er und seine Ehefrau durch die Vermittler arglistig über die Höhe der voraussichtlich zu erzielenden Mietpoolausschüttungen getäuscht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Badenia diese arglistige Täuschung bekannt gewesen sei. Diese Feststellungen sind bereits rechtskräftig geworden.
Mit der Revisionsentscheidung wurde noch eine weitergehende Verurteilung der Badenia ohne Berücksichtigung der vom Berufungsgericht von seinem Schadensersatzanspruch in Abzug gebrachten Steuervorteile vorgenommen. Begründung: Da die Steuervorteile in erster Linie aus den Aufwendungen der Erwerber für den Kapitaldienst und die Nebenkosten resultieren, es sich dabei also um Werbungskosten zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt, ist deren Ersatz, also der vom Gericht zugesprochene Schadensersatz, voraussichtlich ebenfalls als Einkunft aus dieser Einkommensart zu qualifizieren und zu besteuern. Wenn nun – wie im vorliegenden Fall – die Steuervorteile zu 100 % abgezogen würden und der Anleger den zugesprochenen Schadensersatz ebenfalls versteuern muss, wird der Anleger unangemessen benachteiligt. Er wird in Höhe der erneut auf den Schadensersatz zu zahlenden Steuern belastet, während die Badenia bei einer Anrechnung der Steuervorteile den Vorteil erlangt hätte, weniger Schadenersatz zahlen zu müssen.
Die Rechtsauffassung der Anleger hat der BGH mit seiner heutigen Entscheidung bestätigt. Die obersten Richter haben mit ihrem Grundsatzurteil zum Ausdruck gebracht, dass eine etwaige Versteuerung der Schadenersatzleistung genauso wie Steuervorteile aus der bisherigen Geschäftsbeziehung zur Bank bei der Schadensberechnung außen vor bleiben muss. Die Badenia kann sich somit die gesetzgeberische Entscheidung, Investitionen des Anlegers auf eine bestimmte Art und Weise steuerlich zu behandeln, nicht zugute kommen lassen. Sie muss vielmehr die gesamten Vermögensverluste des Anlegers aus der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ersetzen.
Nach dem heutigen Urteil des BGH haben sich die Erfolgsaussichten geschädigter Erwerber von sog. Schrottimmobilien mit einer Finanzierung durch die Badenia auf Rückabwicklung der Kaufverträge und der Finanzierungsdarlehen noch einmal verfestigt. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Anleger die im Zusammenhang mit der erworbenen Immobilie erzielten Steuervorteile schadensmindernd anzurechnen sind, stellt sich auch in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen. Nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung ist davon auszugehen, dass all diese Fälle zugunsten der Anleger entscheiden werden.
Allerdings ist bei der Geltendmachung neuer Schadenersatzfälle gegenüber der Badenia die Verjährung zu beachten. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von den Schadenersatzansprüchen erhalten hat. Aber: Zum 31.12.2011 läuft die absolute Verjährungsfrist für alle Ansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis des Erwerbers ab. Rechtzeitig vor diesem Endtermin müssen alle Ansprüche zur Hemmung der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden.
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Rechtsanwältin Ursula Weber
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