AUFHEBUNG DES “EWIGEN WIDERRUFSRECHTS”
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Aufhebung des “ewigen Widerrufsrechts” bei Immobilienkrediten geplant – Was Bankkunden jetzt wissen sollten

5. März 2018

Berlin/Düsseldorf, den 9. Oktober 2015. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (18/5922) zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (EU-Richtlinie 2014/17/EU) vorgelegt, der die Vergabe von Immobilienkrediten umfassend neu regelt. Laut Begründung soll dadurch ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ erreicht werden. Genau das Gegenteil ist der Fall: Das verbraucherfreundliche „ewige Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter Belehrung wird beseitigt.

Ewiges Widerrufsrecht erleichtert Umfinanzierung
Fast alle Banken und Sparkassen haben ihre Kunden in der Vergangenheit falsch oder unzureichend über deren Widerrufsrecht belehrt, sodass Darlehensverträge noch heute widerrufen werden können – selbst wenn diese bereits beendet sind. Dadurch können Bankkunden umfinanzieren und zinsgünstige Kredite zu aktuellen Konditionen aufnehmen, ohne eine – häufig weit überhöhte – Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Haben sie bereits gezahlt, können sie diese zurückfordern.

Massive Einschränkung geplant
Gemäß aktueller Gesetzeslage können die Banken jederzeit nachbelehren. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis ist daher nicht notwendig. Der neue Gesetzentwurf jedoch sieht ein automatisches Erlöschen des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen nach einem Jahr und 14 Tagen vor – und zwar unabhängig davon, ob das Kreditinstitut zuvor seinen Belehrungs- bzw. Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen war. Sogar für Altverträge soll das Widerrufsrecht nun rückwirkend abgeschafft werden.

Werden die Pläne Realität, wäre die Widerrufbarkeit für Altverträge ab dem 21. Juni 2016 nicht mehr möglich. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah keine rückwirkende Einschränkung vor. Auch in der 1. Lesung im Bundestag war davon noch keine Rede. Sollte das neue Gesetz tatsächlich verabschiedet werden, wird die Verbraucherfreundlichkeit der bisherigen Regelung massiv beschnitten.

Verbraucher können noch handeln
Immerhin bleibt Betroffenen eine Schonfrist. Sinnvoll ist es deshalb, die eigenen Immobiliendarlehensverträge so rasch als möglich prüfen zu lassen, um rechtzeitig notwendige juristische Schritte einleiten zu können. Die Chancen stehen gut, denn die große Mehrzahl der Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 ist widerrufbar.