Anspruch auf vollständige Datenschutzauskunft
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de

Anspruch auf vollständige Datenschutzauskunft

DSGVO Datenschutzauskunft

Nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jede Person gegen ein Unternehmen Anspruch auf Auskunft über ihre dort gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Landgericht München I hat hierzu am 06.04.2020 befunden, dass dieser Anspruch umfassend ist und tatsächlich alle Daten im Zusammenhang mit der betroffenen Person betrifft (Az. 3 O 909/19).

Im konkreten Fall verklagte eine Anlegerin ein Finanzberatungsunternehmen wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Erwerb von Fondsbeteiligungen auf Schadenersatz.

In diesem Zusammenhang verlangte die Anlegerin auch Kopien aller personenbezogenen Daten, woraufhin das Beratungsunternehmen ihr lediglich die gespeicherten Stammdaten mitteilte. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, sondern es mussten auch sämtliche Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails etc. herausgegeben werden.

Für die Anlegerin war dies allerdings nur ein schwacher Trost, denn die Schadensersatzklage wies das Gericht mangels Beratungsfehlern auf Kosten der Anlegerin ab.