Anlegerschutz mit gefährlichen Lücken Frau Aigner gescheitert
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Anlegerschutz mit gefährlichen Lücken – Frau Aigner am Widerstand der Finanzlobby gescheitert

5. März 2018

Anlegerschutz aufgeweicht: Die Bundesregierung muss ihren Gesetzesentwurf unbedingt nachbessern

Der Name klingt gut: „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes“. Am Mittwoch, 21. Juli, wird das Bundeskabinett voraussichtlich den Entwurf neuer gesetzlicher Vorgaben für die Finanzbranche verabschieden. Doch der Inhalt lässt zu wünschen übrig, vor allem bei den Regelungen für den so genannten Beipackzettel für Finanzprodukte und das Beratungsprotokoll. „Der vorliegende Gesetzentwurf ist kein wesentlicher Fortschritt für den Verbraucherschutz und schützt teilweise eher die Finanzlobby, statt die Rechte der Verbraucher zu stärken“, kritisiert der Düsseldorfer Anwalt Julius Reiter von der Kanzlei baum · reiter & collegen.

Nach Angaben der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei enthält der Entwurf keine klaren Vorgaben für den Beratungsprozess von Banken und Finanzvertrieben. „Mögliche Risiken und alle Kosten sind nicht vollständig transparent“, warnt Fachanwalt Reiter. Banken und ihre Verbände können nach wie vor selbst nach Gutdünken den Inhalt des Beratungsprotokolls festlegen. Eine Standardisierung ist nicht vorgesehen. Seit 1. Januar 2010 sind Beratungsprotokolle, die im Falle eines Streites mit der Bank Verbraucherrechte stärken sollen, zwar Pflicht. „Tatsächlich sind die meisten Protokolle aber so konstruiert, dass sie im Streitfall der Entlastung der Bank dienen“, sagt der Jurist. Er verweist auf Untersuchungen der Finanzaufsicht (BaFin) und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Danach sind gut zwei Drittel aller Beratungsprotokolle unzulänglich, weil sie keine Rückschüsse auf den tatsächlichen Ablauf des Beratungsgesprächs zulassen und die Kunden oft willkürlich in für sie ungeeignete Risikoklassen eingestuft werden. Dies geschieht etwa durch nachträgliche Abänderung der Risikoklasse oder die angekreuzte Textvorgabe: „Auf eigenen Wunsch weicht der Kunde bei dieser Anlage vom ermittelten Risikoprofil ab“.

Nötig sind nach Ansicht von Reiter stattdessen rechtsverbindliche und einheitliche Protokolle, bei denen der tatsächliche Beratungsablauf in standardisierter Form dokumentiert wird. Die Protokolle müssten konkrete Begründungen enthalten, warum ein Berater ein bestimmtes Produkt empfohlen hat. Außerdem sollte die BaFin die Protokolle kontrollieren und bei Verstößen gegen die Vorschriften empfindliche Geldstrafen verhängen können.

Auch zu den Produktinformationsblättern, die über die Funktionsweise des jeweiligen Produkts und dessen Risiken und Kosten informieren sollen, wird in dem Gesetzesentwurf zu wenig konkret geregelt. Dabei hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die meisten dieser Beipackzettel für Finanzlaien zu umfangreich, unverständlich und/oder so abstrakt sind, dass die Banken in vielen Fällen die wahren Risiken und Kosten weiter verschleiern können. „Produktvergleiche sind so weitgehend ausgeschlossen“, kritisiert Reiter. Das gilt auch, weil die Beipackzettel nicht schon bei der Erstausgabe eines Finanzprodukts im Internet zu veröffentlichen, sondern erst im Zuge des Beratungsgespräches vorzulegen sind. Nötig wären deshalb unter anderem einheitliche gesetzliche Standards für die Beipackzettel, in denen die Anbieter Risiken bis hin zum Totalverlust an konkreten Beispielen deutlich machen und die einzelnen Kostenbestandteile in Euro und Cent sowie in Prozent bezogen auf den Anlagebetrag angeben müssen.

Der Rechtsanwalt macht auch darauf aufmerksam, dass das Gesetz freie Fondsvermittler von den neuen Auflagen ausnimmt. „Es wäre besser, wenn alle Finanzdienstleister wie Banken, Versicherer, Vermögensberater und Strukturvertriebe denselben strengen Regeln unterliegen würden“, sagt Reiter. Zudem sollte die vollständige Transparenz für alle Produkte gelten, also ebenfalls für solche des „Grauen Kapitalmarktes“, der bisher keiner staatlichen Aufsicht unterliegt.

Für Rückfragen:
Rechtsanwalt Dr. Julius F. Reiter, Rechtsanwalt Olaf Methner; Tel. 0211-83680570; E-Mail: kanzlei@baum-reiter.de