Gerichtsentscheidungen zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis
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Aktuelle Gerichtsentscheidungen: Datenschutzauskunft im Arbeitsverhältnis

22. Oktober 2020

Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht von Fußballprofis

Datenschutzauskunft im Arbeitsverhältnis umfasst keine eigenen E-Mails 

Dass nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jede Person gegen ein Unternehmen einen Auskunftsanspruch über die personenbezogenen Daten hat, ist mittlerweile weitgehend bekannt. Häufig wird dieser Anspruch von Arbeitnehmern genutzt, um im Rahmen einer Auseinandersetzung – z. B. über eine Kündigung – den Arbeitgeber zusätzlich unter Druck zu setzen.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover aktuell am 09.06.2020 entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht die eigenen E-Mails umfasst (Az. 9 Sa 608/19). Der Betroffene könne nämlich keine Auskunft über solche Daten und Dokumente verlangen, die ihm bereits bekannt sind. Diese Auffassung ist allerdings durchaus umstritten. In der Vergangenheit hatten andere Gerichte umfassenderen Auskunftsanspruch zuerkannt (LAG Stuttgart v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18; OLG Köln v. 26.07.2019, 20 U 75/18). Solche Auskunftsansprüche können Unternehmen vor große Herausforderungen stellen, die v. a. organisatorisch zu bewältigen sind.

Das aktuelle Urteil des LAG Hannover erscheint jedenfalls wiederum praxisnah und dürfte rechtsmissbräuchliche Auskunftsansprüche einschränken. Es bleibt aber abzuwarten, wie sich die zuständigen obersten Gerichte (Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht) zukünftig zu dieser Thematik äußern werden. Auf jeden Fall sollten Unternehmen die Auskunftsansprüche nach der DSGVO weiterhin ernst nehmen und sich über standardisierte Verfahren beraten lassen, um Verstöße gegen die Auskunftspflicht und damit das Risiko von Bußgeldern zu vermeiden.

Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht von Fußballprofis

Aktuell hatte sich die Rechtsprechung auch in mehreren Fällen mit Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten bekannter Fußballprofis zu befassen.

So wurde vom Amtsgericht Düsseldorf in einer Pressemitteilung Anfang September berichtet, dass gegen den ehemaligen Fußballnationalspieler Christoph Metzelder Anklage wegen der Verbreitung und des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie erhoben worden sei. Der Betroffene ging gegen die Nennung seines Namens in dieser Pressemitteilung vor und beantragte wegen eines Verstoßes gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beim zuständigen Verwaltungsgericht die Unterlassung dieser öffentlichen Mitteilung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag jedoch zurück (Beschluss v. 14.09.2020, Az. 20 L 1781/20). Die Pressemitteilung sei weder unsachlich noch enthalte sie eine Vorverurteilung. Bei einer Interessenabwägung sei daher ein überwiegendes Informationsinteresse der Medien und Öffentlichkeit an der Anklageerhebung zu berücksichtigen.

Ebenfalls im September verurteilte das Landgericht München I den FC Bayern München zum Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Karikaturen von Franck Ribéry und Arjen Robben (Urteil v. 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19). Ein Grafiker hatte riesige Karikaturen der Ex-Bayern-Stars gezeichnet, die unter dem Slogan „The Real Badman & Robben“ im Jahr 2015 bei einem Pokalspiel im Münchener Stadion in der Bayern-Fankurve aufgestellt wurden. Dies kam so gut an, dass der FC Bayern ähnliche Motive auf eigene Merchandise-Artikel drucken ließ, allerdings ohne den Grafiker vorher zu fragen oder hieran zu beteiligen. Dies hielt das LG München nun für einen Urheberrechtsverstoß. Der kreative Grafiker kann nach dieser Entscheidung von den Bayern eine Gewinnbeteiligung an den Fanartikeln verlangen.