25. Oktober 2021
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover hat in seinem Urteil vom 04.05.2021 (Az. 11 Sa 1180/20) entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte hat. Zum einen hätte der Arbeitnehmer nicht begründet, inwiefern die Abmahnung ihn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch beeinträchtige. Zum anderen gebe es hier auch keinen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch, sondern es gelte der Grundsatz der Vollständigkeit. Im Übrigen sah es das Gericht auch als zweifelhaft an, ob eine Personalakte in Papierform überhaupt den datenschutzrechtlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliege. Wäre dies der Fall, dann sei aber allgemein eine Aufbewahrung von Daten im Arbeitsverhältnis z.B. aus sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Gründen zulässig.
Mit dieser Entscheidung hat sich das LAG Hannover allerdings ausdrücklich gegen ein Urteil des LAG Sachsen-Anhalt in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2018 (Urt. v. 23.11.2018, 5 Sa 7/17) ausgesprochen. Daher wurde nun auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das nun eine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage treffen muss.
Bis dahin bleibt abzuwarten, wie sich einzelne Gerichte in unteren Instanzen hierzu positionieren werden. Solange kein allgemeiner datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung von Daten aus Personalakten des früheren Arbeitgebers bestätigt werden sollte, wird es vom Einzelfall abhängen, ob ein Aufbewahrungsinteresse des Arbeitgebers ersichtlich ist oder ob der Arbeitnehmer eine unzulässige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts wegen einer alten Abmahnung geltend machen kann.