Abfindung: Schnelle Beratung durch Fachanwälte
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de
0211/836 80 57-0 kanzlei@baum-reiter.de

Abfindung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Wir sagen Ihnen, mit welcher Abfindungshöhe Sie rechnen können
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf!

Abfindung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Im Zusammenhang mit der einvernehmlichen oder streitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zahlen Arbeitgeber Abfindungen an ihre Mitarbeiter. Ob und mit welcher Summe die Arbeitnehmer am Ende rechnen können, hängt von der Bereitschaft bzw. dem Druck des Arbeitgebers ab und sollte von Experten ausgehandelt werden. Oftmals sind mehrere Verhandlungsrunden und der Austausch mehrerer Rechtsargumente erforderlich, bevor das Geld fließt.

Steht man nach einer Kündigung erst einmal ohne neuen Job da, oder es droht eine Sperre der Agentur für Arbeit? Dann ist die Höhe der Abfindung von großer Bedeutung. Deshalb lassen Sie sich von unseren Arbeitsrechtsexperten beraten und überlassen nichts dem Zufall.

Ihnen wurde eine Abfindung angeboten?

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen für Sie die Höhe der angebotenen Abfindungszahlung und übernehmen die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.

Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine monetäre Leistung des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf „freiwilliger“ Basis gezahlt wird. Eine gesetzliche Abfindungszahlung, auf die es in § 1 a KSchG einen Anspruch gibt, wird als Regelabfindung gezahlt. Die Höhe der Regelabfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Muss der Arbeitgeber eine Abfindungszahlung zahlen? Wie hoch fällt diese aus?

Arbeitnehmer gehen häufig davon aus, dass Ihnen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung zusteht. In der Praxis kommt es zwar häufig vor, dass der Arbeitgeber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Schüppchen drauflegt und eine Abfindung zahlt. Was viele Arbeitnehmer aber nicht wissen: Einen Anspruch auf eine Abfindung haben sie nicht.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor. Wird der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt und erhebt der gekündigte Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, dann hat der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf die Regelabfindung: vorausgesetzt, der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben darauf hin.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Da es nur in Ausnahmefällen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist die Höhe der Abfindungszahlung Verhandlungssache. Es hängt also davon ab, welche Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber dazu bewegen, eine höhere Abfindung als die Regelabfindung zu zahlen. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt.

Orientiert man sich an der Regelabfindung, gilt folgende Faustformel: Anzahl der Beschäftigungsjahre x 0,5 x letztes Bruttogehalt.

Bei den Beschäftigungsjahren zählt jeder vollendete Monat mit 1/12. Z. B. rechnet man bei einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren und 5 Monaten mit dem Faktor 8,(5/12), also 8,42. Beträgt im vorgenannten Beispiel das letzte Bruttogehalt 3.450 Euro, rechnet man: 8,42 Jahre x 0,5 x 3.450 Euro = 14.524,50 Euro Regelabfindung.

Lassen Sie sich von unserem Expertenteam beraten. Wir sagen Ihnen, mit welcher Abfindungshöhe Sie rechnen können, welche Abfindung angemessen und welche Abfindung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Wie wird eine Abfindung berechnet?

Die Berechnung der Abfindungshöhe kann individuell ausgehandelt werden. Als Regelabfindung gilt:

Anzahl der Beschäftigungsjahre x 0,5 x letztes Bruttomonatsgehalt

Wird die Abfindung versteuert?

Die Abfindung ist nicht steuerfrei. Seit 2006 gilt sie als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und muss voll versteuert werden. Wurde die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausbezahlt, kann der Arbeitnehmer über die Fünftelregelung eine Steuerermäßigung beantragen.

Was ist die Fünftelregelung?

Da Einkommenssteuersätze progressiv sind – der Steuersatz sich mit steigenden Einkünften erhöht –, kann die Steuerlast mit Zahlung einer Abfindung mitunter sehr hoch ausfallen. Von der Abfindungssumme bleibt dann am Ende nicht mehr viel übrig. Mit der Fünftelregelung wird dieser Effekt geschmälert. Die Abfindung wird in der Steuerberechnung gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt. Es wird zwar die volle Abfindungssumme im Jahr der Auszahlung versteuert, aber nur ein Fünftel der Abfindung wird für die Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt.

Wann sind Abfindungen sozialversicherungsfrei?

Abfindungen können sozialversicherungsfrei sein, d. h. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen nicht gezahlt werden. Sozialversicherungspflichtig sind hingegen Abfindungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, also z. B. bei Beendigung befristeter Arbeitsverträge, bei einer Änderungskündigung oder einem Betriebsübergang. Freiwillig Krankenversicherte müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, wenn sie eine Abfindung erhalten haben.

Wie wird eine Abfindung ausbezahlt?

Je nach Vereinbarung wird die Abfindung mit der nächsten Gehaltsabrechnung oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Um von der Fünftelregelung zu profitieren, sollte darauf geachtet werden, wann die Abfindung gezahlt wird. Dies kann individuell zwischen den Parteien vereinbart werden.

Haben Sie noch offene Fragen?

Wir beraten Sie rund um das Thema Abfindung. Wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht. Unser Expertenteam steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.