Zahlt ein Kreditnehmer seine Immobilienfinanzierung vorzeitig an die Bank oder Sparkasse zurück, verlangt diese von ihm die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die sich regelmäßig auf einen fünfstelligen Betrag beläuft.
Da viele Kreditinstitute ihre Kunden im Darlehensvertrag nicht korrekt oder nur unvollständig über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert haben, können Verbraucher ihre in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung jedoch häufig erfolgreich zurückfordern.
Wir teilen Ihnen gerne mit, welche typischen Fehler die von uns geprüften Immobilienkreditverträge enthalten, in welchen Fällen die Chancen für eine Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung besonders gut stehen und was betroffene Verbraucher unternehmen sollten.
Haben Sie Ihre Immobilienfinanzierung ab dem 21. März 2016 abgeschlossen und im Zuge der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank oder Sparkasse gezahlt, bestehen regelmäßig sehr gute Chancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu bekommen.
Denn der Gesetzgeber schreibt vor, dass Kreditverträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, korrekte, vollständige und verständliche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten müssen. Fehlen diese Angaben im Kreditvertrag oder sind die vertraglichen Angaben fehlerhaft oder unvollständig, hat die Bank oder Sparkasse gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Überwiegende Mehrzahl der von uns überprüften Immobilienkreditverträge diverser Banken und Sparkassen enthält unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, weshalb die betroffenen Kreditinstitute gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen an ihre Kunden zurückerstatten müssen.
Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Rückforderung Ihrer Vorfälligkeitsentschädigung
Mit unserem kostenfreien Online-Check können Sie schnell und unkompliziert prüfen, ob Sie Ihre Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern können oder ob Ihr Rückzahlungsanspruch verjährt ist.
Vereinnahmt die Bank oder Sparkasse trotz fehlerhafter oder unvollständiger vertraglicher Angaben eine Vorfälligkeitsentschädigung, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine so genannte ungerechtfertigte Bereicherung. In der Folge ist die Darlehensgeberin zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet.
Verbraucher, die ihre Immobilienfinanzierung ab dem 21. März 2016 abgeschlossen und im Zuge der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an ihre Bank oder Sparkasse zahlen mussten, können die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Damit betroffene Verbraucher ihren Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich durchsetzen können, darf der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt sein.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei volle Kalenderjahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Haben Sie beispielsweise im Jahr 2018 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf des 31. Dezember 2021 aktiv werden und rechtliche Schritte einleiten, um den gezahlten Betrag erstattet zu bekommen.Enthält Ihr Kreditvertrag fehlerhafte Angaben, können Sie Ihre Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückverlangen. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf eine rückwirkende Verzinsung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Kreditinstitute ihre Kunden im Darlehensvertrag korrekt, vollständig und verständlich über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren müssen. Sind die vertraglichen Angaben fehlerhaft, unverständlich oder unvollständig, kann der Kunde seine Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.
Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben eine Vielzahl von Kreditverträgen verschiedener Banken und Sparkassen geprüft und dabei diverse Fehler entdeckt.
Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für ‚typische‘ Fehler:
Genossenschaftsbanken wie z. B. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken oder PSD-Banken vergessen häufig, vereinbarte Sondertilgungsrechte zu erwähnen. Sondertilgungsrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unbedingt zu Gunsten des Kunden zu berücksichtigen. Fehlt dieser Hinweis in den vertraglichen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, ist die Bank zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet.
Viele Kreditverträge enthalten fälschlicherweise die Angabe, dass zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf eine fiktive Wiederanlage der Kreditsumme in Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner abgestellt werden soll. Richtig ist, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Rendite aus einer Wiederanlage des Kreditbetrages in Hypothekenpfandbriefe herangezogen werden muss. Auch dies hatte der BGH bereits vor Jahren entschieden.
In Kreditverträgen von Sparkassen und Kreissparkassen findet sich häufig die Formulierung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum Ablauf der Zinsbindung berechnet werden soll. Das ist nicht korrekt. Vielmehr richtet sich der Berechnungszeitraum nach dem frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt. Denn auch Kredite mit einer Zinsbindung von 15 oder 20 Jahren können binnen zehn Jahren ab Auszahlung des Kreditbetrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden.
Die Commerzbank hat in ihren Kreditverträgen über mehrere Jahre hinweg unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung abgedruckt. Konkret geht es um die Ausführungen der Commerzbank darüber, welche Wiederanlagerenditen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung heranzuziehen sind. Durch die unvollständige Formulierung wird die Klausel insgesamt unverständlich. Inzwischen haben das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sowie mehrere Landgerichte die Commerzbank auf Grund dieses Fehlers zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Der BGH hat das Urteil des OLG Frankfurt am Main bestätigt.
Haben Sie in den vergangenen Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, sollten Sie rechtlich prüfen lassen, ob Sie Ihr Geld zurückfordern können. Eine Rückforderung ist in der Regel bis zu drei vollen Kalenderjahren nach der Zahlung noch möglich.
Mithilfe unseres kostenfreien Online-Formulars erfahren Sie innerhalb von zwei Minuten, ob eine Erstattung Ihrer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist. Anschließend können Sie kostenfrei eine detaillierte Vertragsprüfung und Ersteinschätzung durch unser Experten-Team anfordern.
Ergibt unsere kostenfreie Ersteinschätzung, dass Erfolgsaussichten bestehen und beauftragen Sie unsere Kanzlei mit einem anwaltlichen Vorgehen, übernimmt unser erfahrenes Anwaltsteam die komplette Kommunikation mit dem Kreditinstitut und fordert Ihre Vorfälligkeitsentschädigung für Sie zurück.
Sollte eine außergerichtliche Regulierung einmal nicht möglich sein, bieten wir Ihnen eine ehrliche und transparente Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens an.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind beinhaltet unser kostenfreier Service neben der Prüfung Ihres Darlehensvertrages und der Ersteinschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten auch die Einholung einer Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist regelmäßig vom Versicherungsschutz umfasst, wenn die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bereits bestanden hat und Sie mit dem Darlehen keine Neubauimmobilie finanziert haben.
Lassen Sie kostenfrei und unverbindlich Ihren Kreditvertrag darauf prüfen, ob auch Sie Ihre Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich zurückfordern können. Wir garantieren Ihnen eine zuverlässige Ersteinschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten ohne jedes Kostenrisiko!
In mehreren Gerichtsverfahren wurden Banken und Sparkassen auf Grund fehlerhafter und/oder unvollständiger vertraglicher Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dazu verurteilt, unrechtmäßig vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigungen an ihre Kunden zurückzuzahlen. Unter anderem die folgenden Gerichte haben bereits verbraucherfreundliche Urteile gefällt:
Um weitere öffentlichkeitswirksame Entscheidungen zu Gunsten betroffener Verbraucher zu vermeiden, zeigen sich viele Banken und Sparkassen mittlerweile bereits im Rahmen eines außergerichtlichen anwaltlichen Vorgehens verhandlungsbereit. So kann mit anwaltlicher Hilfe häufig ein außergerichtlicher Vergleich verhandelt werden, der die Rückzahlung eines erheblichen Teils der Vorfälligkeitsentschädigung an den Mandanten vorsieht. Darüber hinaus ist es uns in einigen Fällen gelungen, eine vollständige Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung an unsere Mandanten durchzusetzen, ohne dass hierfür ein Klageverfahren geführt werden mussten.
Wenn Sie noch keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, die Bank oder Sparkasse jedoch eine Zahlung verlangt, können Sie sich hier informieren, ob und wie eine Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden kann: Vorfälligkeitsentschädigung umgehen