Greensill Bank: Entschädigung für Verluste von Kommunen
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Verluste für Kommunen bei Greensill-Investitionen. Schadenersatz möglich, schnelles Handeln unabdingbar

Greensill Entschädigung Kommunen

8. März 2021

Am 03.03.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ein sofortiges Zahlungsverbot über die Bremer Greensill Bank AG verhängt, da es Unstimmigkeiten über ihre Bilanz geben soll. So wurde bei der Prüfung festgestellt, dass Greensill für einige aktivierte Forderungen keine Nachweise erbringen kann. Die Bafin sieht deshalb die Gefahr einer Überschuldung der Bank, weshalb ihr Geschäftsbetrieb bis auf weiteres praktisch eingestellt wird.

Was bedeutet das für die Kunden der Bank?

Die Bank kann ab sofort keine Einzahlungen mehr annehmen oder Auszahlungen tätigen.

Bekommen die Kunden ihre Einlagen zurück?

Private Anleger und Stiftungen sind bis 100.000 Euro durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) geschützt; ab Überschreiten dieser Schwelle greift der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken (BdB). Privatkunden sind mithin weitestgehend abgesichert.

Und wie verhält es sich für institutionelle Anleger? 

Völlig anders sieht es bei gewerblichen Investitionen und insbesondere bei Anlagen von kommunalen Kunden aus. Diese beiden Gruppen sind explizit nicht zur Entschädigung aus einem der beiden oben genannten Töpfe berechtigt, sondern haben ihre Geschäfte mit der Greensill Bank auf eigenes Risiko getätigt. Viele dieser gewerblichen und kommunalen Kunden wollten mit einer Einlage beim Bremer Bankhaus, das mit hohen Zinsen lockte, der sonst üblichen Negativverzinsung von Guthaben bei anderen Kreditinstituten entgehen.  

Nun droht ihnen allerdings der Totalausfall der Anlagen. 

Bestehen dennoch Chancen für Kommunen auf Ersatz? 

Dennoch ist es für Kommunen möglich, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Falls Finanzberater die Einlage bei der Greensill-Bank empfohlen haben, kann dies eine Verletzung von Beratungspflichten bedeuten, da regelmäßig öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie kommunale Anlagerichtlinien nicht beachtet wurden. Auch Pflichtverletzungen durch verantwortliche Verwaltungsmitglieder können in Betracht kommen.  

Betroffene Kommunen müssen jetzt schnell eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage durch erfahrene Fachanwälte vornehmen lassen, da ansonsten weitere Regressforderungen wegen des Unterlassens einer solchen Begutachtung und der erforderlichen weiteren Schritte drohen.  

Gerhart Baum, Seniorpartner von baum reiter & collegen und früherer Bundesinnenminister, meint dazu: „Betroffene Städte und Gemeinden sollten jetzt handeln, ihre Ansprüche im konkreten Fall von kompetenter Seite prüfen lassen und bei hinreichenden Erfolgsaussichten Schadenersatz geltend machen. Wenn die Entscheidungsträger hier untätig bleiben, geraten sie gegebenenfalls in die eigene Haftung. Es sind vor allem die Verjährungsfristen zu beachten, die u.a. vom Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses abhängen.“  

Die Baum Reiter & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt seit Jahren erfolgreich eine Vielzahl von Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten und Kommunalverbänden im Zusammenhang mit kommunalen Bank- und Kapitalmarktrechtsfällen wie Zins- und Währungsswapgeschäften, Negativzinsen etc. Dabei werden kommunale Mandanten auch beim politischen Kommunikationsmanagement begleitet.