baum · reiter & collegen rät allen PROKON-Anlegern, keinesfalls weiteres Geld in das insolvenzbedrohte Unternehmen zu investieren, da durch die angedrohte Insolvenz ein besonders hohes Verlustrisiko besteht. Anleger sollten vielmehr ihre Interessen bündeln. Hierzu haben wir eine Interessengemeinschaft ins Leben gerufen, für die sich betroffene Anleger kostenlos registrieren lassen können.
PROKON bewirbt im Dezember 2013 Genussrechte als Sachwertanlage trotz Verlusten in dreistelliger Millionenhöhe
Noch im Dezember 2013 bewarb der Windkraftanbieter Genussrechte seiner Unternehmenstochter PROKON Regenerative Energien GmbH als Sachwertanlage, ohne dabei auf das hohe Verlustrisiko hinzuweisen. Obwohl PROKON zu diesem Zeitpunkt schon die im Konzern angehäuften Verluste in dreistelliger Millionenhöhe bekannt gewesen sein mussten, verschwieg das Unternehmen diesen wesentlichen Umstand.
Am 10.01.2014 veröffentlichte PROKON dann eine teilkonsolidierte Zwischenbilanz, Geschäftsbereich Windenergie und Genussrechtsgesellschaft zum 31.10.2013, die Verluste des Konzerns in Höhe von etwa 195 Millionen Euro ausweisen (allein die noch im Dezember beworbene Tochtergesellschaft PROKON Regenerative Energien GmbH hat einen Verlust in Höhe von ungefähr 107 Millionen Euro angehäuft). Auch die hypothetische Prognoserechnung vom 06.12.2013 lässt nichts Gutes ahnen. Aus ihr kann man nämlich entnehmen, dass PROKON im Jahr 2013 nur ein Drittel der Summe erwirtschaftet hat, die es an seine Anleger auszahlen muss. Allein aufgrund dieser Tatsachen besteht ein erhebliches Insolvenzrisiko. Dies hat PROKON jedoch bislang dementiert.
PROKON stellt Insolvenz bis spätestens Ende Januar 2014 in Aussicht
Umso überraschender ist für viele Anleger der Inhalt eines Rundschreibens, dass PROKON am 10.01.2014 auf seiner Webseite veröffentlicht hat. Darin schreibt PROKON, dass das Unternehmen voraussichtlich bis Ende Januar 2014 Planinsolvenz anmelden müsse. Schuld daran sei nicht die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, sondern eine vermeintliche Hetzkampagne in den Medien, aufgrund derer viele Mitglieder die Genussrechte gekündigt hätten.
PROKON will Anleger zur Fortführung des Unternehmens in die Pflicht nehmen
In dem Rundschreiben vom 10.01.2014 teilt PROKON seinen Anlegern mit, dass eine Insolvenz angeblich dadurch verhindert werden könne, dass sie ihre Genussrechte mindestens bis zum 31.10.2014 nicht kündigen beziehungsweise eine bereits ausgesprochene Kündigung zurückziehen. Hierzu sollen sie ein vorformuliertes Bestätigungsschreiben bis zum 20.01.2014 an PROKON unterschrieben zurücksenden.
Unwillige Genussrechtsinhaber werden von PROKON beschimpft
Wer als Anleger stattdessen zeitnah kündigen möchte, dem werden in dem Rundschreiben schwere Vorwürfe gemacht. Wörtlich heißt es: „Mir ist bewusst, dass ich mit der Entscheidung für eine Planinsolvenz entscheidend zur Vernichtung eines zukunftsfähigen und nicht systemkonformen Unternehmens mit über 1.300 Arbeitsplätzen beitrage.“ Zudem wird er zur Abgabe einer Begründung aufgefordert, was rechtlich unzulässig ist. Kein Anleger muss sein vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht begründen.
Wie PROKON in dem Rundschreiben mitteilt, bleibt dem Unternehmen keine andere Möglichkeit, als noch im Januar 2014 den Schritt in die geplante Insolvenz gehen zu müssen, sofern nicht am 20.01.2014 die Zusage für mindestens 95% des Genussrechtskapitals vorliegt, dieses ungekündigt bis zum 31.10.2014 stehen zu lassen.
Was sollten PROKON-Anleger jetzt tun?
Anleger sollten sich nicht für dumm verkaufen lassen und jetzt vorschnell die geforderte Haltebestätigung abgeben oder bereits ausgesprochene Kündigungen zurücknehmen. Die von PROKON gewollte Fortführung des Unternehmens kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensbegrenzung ein vernünftiger und sinnvoller Weg sein. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass das Unternehmen wieder Vertrauen gewinnt. Bevor Anleger die geforderte Haltebestätigung abgeben, muss Transparenz hinsichtlich der Unternehmenszahlen und der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells geschaffen werden. Die Geschäftsführung ist aufgefordert, schnellstens konsolidierte und insbesondere testierte Jahresabschlüsse vorzulegen, damit Anleger entscheiden können, ob eine Fortführung lohnt. Die von PROKON jetzt auf deren Internetseite veröffentlichten Zahlen sind wenig aussagekräftig und werfen mehr Fragen auf als sie beantworten. Auf Basis dieser undifferenzierten Zahlen kann keine verbindlichen Aussage und Einschätzung zur finanziellen Situation von PROKON vorgenommen werden. Insbesondere fehlt eine aussagekräftige Gewinn-und-Verlustrechnung nebst Anhang und Lagebericht. Solange keine testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 und 2013 vorliegen, sollten Anleger keine Erklärungen abgeben.
baum · reiter & collegen gründet Interessengemeinschaft für betroffene PROKON-Anleger
Nach Angaben von PROKON sind Genussrechte im Wert von 1,354 Milliarden Euro an 74.307 Anlegern ausgegeben worden. Die durchschnittliche Anlagesumme beläuft sich somit auf rund 18.000 Euro. Viele Anleger dürften somit deutlich niedrigere Beträge angelegt haben. Für diese Anleger dürften die üblichen Rechtsberatungskosten in keinem Verhätlnis zu ihrer Investitionssumme stehen. Um dieser Anlegergruppe – wie aber auch den höher investierten Anlegern – eine Möglichkeit zu bieten, sich über die Lage des Unternehmens und die im Falle einer Insolvenz notwendigen Schritte und Termine unabhängig und objektiv zu informieren, haben wir uns entschlossen, eine Interessengemeinschaft zu gründen. Interessierte PROKON-Anleger können sich unter PROKON@baum-reiter.de kostenlos und unverbindlich registrieren lassen. Die Mitglieder unserer Interessengemeinschaft werden wir über die Entwicklung bei PROKON in unregelmäßigen Abständen informieren.
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Ansprechpartner Rechtsanwalt Prof. Dr. Julius Reiter, den Sie unter 0211/836807-70 oder PROKON@baum-reiter.de erreichen.
Umso schlimmer ist für die Anleger jedoch, dass Prokon mittlerweile beträchtliche Verluste eingefahren hat. Aus dem auf der Webseite von PROKON veröffentlichte Teilkonsolidierte Zwischenbilanz Geschäftsbereich Windenergie und Genussrechtsgesellschaft zum 31.10.2013 ergibt sich, dass die PROKON Unternehmensgruppe einen Verlust in Höhe von 194.437.082,- € eingefahren hat. Ein solcher Betrag ist unter „Passiva“ als Gewinnvortrag/Verlustvortrag ausgewiesen. Die PROKONTochter Regenerative Energien GmbH weist demgegenüber einen Verlust in Höhe von 107.232.718,- € auf. Bedenklich daran ist, dass das ausgewiesene Genussrechtskapital größer ist als die Summe, die sich aus den wirtschaftlichen Eigenmitteln und dem Genussrechtskapital zusammensetzt. Diese Zahlen besagen, dass das Stammkapital bereits am 31.08.2013 aufgebraucht gewesen ist.
Auch die hypothetische Prognoserechnung des Konzerns vom 06.12.2013 gibt zu denken. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2013 ein Gewinn von lediglich 20,7 Millionen Euro erwartet wird (Gewinn vor Steuern und Zinsen). Demgegenüber steht den Anlegern nach der Schätzung von Prokon ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt etwa 91 Millionen Euro zu (vgl. Zeile 21 „Zinsen Genussrechtskapital“.
Aufgrund dessen besteht die Möglichkeit, dass PROKON in diesem Jahr die Zinsen nicht mehr bedienen kann. Es besteht sogar die Gefahr, dass Anleger aufgrund des ausgezehrten Genussrechtskapitals zumindest mit einem Teilverlust ihrer Einlagen rechnen müssen. Denn Genussrechte werden auch an Verlusten beteiligt. Dies ergibt sich hier allerdings nur aus dem Kleingedruckten (vgl. § 5 Ziffer 7 der Genussrechtsbedingungen).
Noch im Dezember 2013 machte PROKON mittels der bekannten Postwurfsendungen Werbung für ihre Genussrechte. Von dem Erwerb dieser Genussrechte kann angesichts der hohen Verluste nur dringend abgeraten werden. Für die Anleger besteht vor allem das Risiko eines beträchtlichen Verlustes bezüglich des eingezahlten Kapitals.
Der Windkraftanbieter PROKON ist vielen Verbrauchern ein Begriff, weil die Unternehmensgruppe vielerorts Werbung für die Genussrechte ihrer Tochterfirma PROKON Regenerative Energien macht. Das Angebot klingt verlockend. Es wird auf der Webseite unter Prokon Genussrechten unter „Ihren Vorteilen“ mit fettgedruckten Buchstaben auf eine „Grundverzinsung von 6 % p. a.“ hingewiesen. Lediglich mit einem Sternchen wird auf den folgenden Satz verwiesen, der am unteren Ende der Seite steht: „Die Verzinsung ist in § 5 der Genussrechtsbedingungen geregelt“.
Irreführung des Verbrauchers
Verbraucher werden aufgrund dieser Angaben und der äußeren Aufmachung nicht damit rechnen, dass § 5 Ziffer 5 der Genussrechtsbedingungen die Möglichkeit einer Kürzung der Grundverzinsung bei einem Jahresfehlbetrag vorsieht.
Überdies wird in der PROKON-Werbung nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei Genussrechten um eine risikoreiche Anlageform handelt, bei der für den Anleger sogar das Risiko des Totalverlustes besteht. Bereits aus diesem Gründen kommt hier eine Irreführung des Verbrauchers in Betracht. Das Wertpapierrecht stellt besonders strenge Anforderungen an die Werbung für Wertpapierleistungen. Risiken für Genussrechte müssen eindeutig benannt werden.
Wegen einer früheren Werbung hat das OLG-Schleswig in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 05.09.2012 (Az. 6 U 14/11) ebenfalls eine Irreführung bejaht. Hier hatte PROKON Begriffe verwendet wie ein „Höchstmaß an Sicherheit“, eine „Sicherheit zum Anfassen“ sowie „grünes Sparbuch“. Mit diesen Aussagen ist vergleichbar, dass Prokon gegenwärtig auf seiner Webseite unter „Anlagerinformation“ darauf verweist, dass die Genussrechte „zu 100 % abgesichert“ seien. Das Gleiche gilt für die im Rahmen einer Zukunftsprognose gemachten Behauptung, dass Verzinsung und Rückzahlung des Genussrechtskapitals langfristig gesichert seien. Folglich wird der Verbraucher zumindest durch diese Angaben in die Irre geführt.
Fazit für Prokon-Anleger:
Spätestens dann wenn sich die Situation weiter zuspitzt und PROKON Insolvenz anmeldet, sollten Sie sich beraten lassen. Insbesondere besteht hier aufgrund der Nachrangigkeit das Risiko eines Totalverlustes. Sollten Sie hierzu Fragen haben und Rat von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Kanzlei steht Ihnen unter kanzlei@baum-reiter.de oder 0211/836 805 70 für Fragen zur Verfügung.
Zweifelhaftes Geschäftsmodell
Finanztest kritisiert, dass PROKON bis 2018 rund zehn Milliarden Euro von Anlegern einwerben will, ohne sich im Prospekt auf konkrete Projekte festzulegen. Der PROKON-Prospekt enthält keine Kapitalflussrechnung, sodass nicht erkennbar sei, ob durch das operative Geschäft genug Kapital zufließt, um die Verpflichtungen abzudecken. Bisher haben fast 70.000 Anleger 1,2 Milliarden Euro in PROKON-Genussrechte investiert. Allerdings sind Windparks mit hohen Renditen trotz staatlicher Förderung oft keine sichere Geldanlage, wenn sie mit völlig überzogenen Prognosen geplant wurden.
Fehlbeträge im Jahresüberschuss
Der Hauptvorwurf gegen PROKON besteht darin, dass der Gewinn im operativen Geschäft nicht ausreicht, um daraus 8 % Zinsen zahlen zu können.
Der Bilanzexperte Prof. Michael Olbrich vom Institut für Wirtschaftsprüfung der Universität des Saarlandes hat für die ARD-Sendung plusminus analysiert und festgestellt, dass aus dem Jahresüberschuss der PROKON die geleisteten Zinszahlungen nicht erwirtschaftet werden können. Er kommt auf einen Fehlbetrag von 45,4 Millionen Euro.
Es liegt der Verdacht nahe, dass aus der Substanz der eingenommenen Anlegergelder ausgeschüttet wird. Dementsprechend spricht die Verbraucherzentrale Hamburg von einem möglichen „riesigen Schneeballsystem“.
Auch die Öffentlichkeitsarbeit der Unternehmensleitung ist alles andere als vertrauenserweckend. PROKON verweigerte sich gegenüber den Medien zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und spricht von einer „Medien-Hetz-Kampagne“.
Anleger sind zur Vorsicht aufgerufen
Im Gegensatz zu Aktien bestehen für Anleger, die Genussrechte der PROKON erworben haben, keine Mitbestimmungsrechte. Genussscheine unterliegen auch nicht wie Sparguthaben einer Einlagensicherung. Im Falle der Insolvenz hat das Unternehmen das Recht, Anlegern ihre Genussscheine verspätet, in Teilen oder gar nicht zurückzuzahlen (Totalverlust).
Bei möglichen Falschberatungen, der Zeichnung aufgrund eines irreführenden Verkaufsprospekts, wie ihn das OLG Schleswig bereits festgestellt hat, oder einem nachweisbaren „Schneeballsystem“ sind Schadensersatzansprüche denkbar, die dem Investor zu einer Rückabwicklung verhelfen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben und Rat von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Kanzlei steht Ihnen unter kanzlei@baum-reiter.de oder 0211/836 805 70 für Fragen zur Verfügung.
OLG Schleswig: Werbung der PROKON für Genussrechte ist irreführend