Urteil vom 01.02.2019
Az: 4 O 181/18
Erneut muss VW zahlen. Dieses Mal urteilte das Landgericht Flensburg einen kleinen Schadensersatz ab. Der Kläger muss das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zurückgeben, die Volkswagen AG jedoch zahlen.
Im April 2018 erwarb der Kläger einen Audi Avant, der mit einem von VW hergestellten Motor ausgestattet war. Da die Volkswagen AG eine Motorsteuerungssoftware implementiert hatte, die dem Kraftfahrtbundesamt zufolge eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, sah sich der Kläger von VW vorsätzlich uns sittenwidrig geschädigt. Hätte er von dieser unzulässigen Software bereits zum Zeitpunkt des Kaufs Kenntnis gehabt, hätte er keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Durch die Manipulation habe das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert in Höhe von 20% des Kaufpreises, so der Kläger.
VW argumentierte zwar dagegen und machte deutlich, dass der Audi Avant des Klägers keinen Mangel vorweisen könne und somit keine Täuschung erfolgt sei. Dennoch urteilte das Landgericht Flensburg zu Gunsten des Klägers und sprach Ihm aufgrund vorsätzlich sittenwidriger Schädigung seitens VW Schadensersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.