Arbeitsrecht: Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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ARBEITSRECHT IST UNSERE EXPERTISE

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Arbeitsrecht ist unsere Expertise

Arbeitsrecht bildet seit vielen Jahren einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten der Baum Reiter & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ab.

Wir vertreten sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber im Bereich des Individual- sowie des Kollektivarbeitsrechts. Für unsere Mandanten verfolgen wir praxis- und bedarfsorientierte, individuell angepasste Lösungen und haben dabei stets eine kostenschonende Fallbearbeitung im Blick. Langjährige Gerichtsverfahren versuchen wir durch gute Verhandlungstaktik zu vermeiden, ohne den Mehrwert für unsere Mandanten zu schmälern. Unternehmen beraten wir in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und gestalten optimale Lösungen für eine erfolgreiche Unternehmensführung.

Unsere Bandbreite reicht dabei von Abmahnung und Kündigung über den Aufhebungsvertrag nebst Abfindung bis hin zur Unterstützung beim Verfassen oder der Überprüfung professioneller Arbeitszeugnisse.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten Sie bei verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungen.

Wir prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung, teilen Ihnen die Erfolgsaussichten mit und setzen Ihre Rechte in Kündigungsschutzverfahren durch. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf.

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer Kündigung beenden. Die Kündigung erfordert keine Zustimmung der anderen Vertragspartei. In der Regel wird das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet, also unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Frist richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben oder ist individuell im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Es gibt auch Situationen, die eine fristlose, außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung, die mündlich ausgesprochen wird oder per E-Mail verschickt wird, ist grundsätzlich nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.

Ihnen wurde gekündigt? Jetzt ist es entscheidend, dass Sie schnell handeln. Sie haben nur drei Wochen Zeit ab Erhalt der Kündigung, sich dagegen zu wehren. Innerhalb dieser drei Wochen können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird die Kündigung in jedem Fall wirksam, und das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, der in der Kündigung steht: selbst dann, wenn die Kündigung fehlerhaft war.

Sie möchten als Arbeitgeber kündigen? Achten Sie auf die Formerfordernisse und die Kündigungsfristen. Eine fehlerhafte Kündigung kann teuer werden. Wir beraten Sie, was im Kündigungsschreiben stehen muss. Formfehler im Kündigungsschreiben führen dazu, dass die Kündigung ins Leere läuft. Auch bei der Zustellung der Kündigung können Fehler geschehen, die dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt als beabsichtigt endet.

Sie wünschen weitere Informationen zur Kündigung? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten Sie bei verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungen. Wir sagen Ihnen, wie Sie Fehler bei der Formulierung der Kündigung vermeiden und wie Sie eine fristwahrende Zustellung sicherstellen können.

Bei Arbeitnehmern prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Kündigung, teilen die Erfolgsaussichten mit und setzen deren Rechte in Kündigungsschutzverfahren durch. Möchten Sie mehr erfahren? Hier weiterlesen… 

Wann ist eine Abfindung zu zahlen und wie wird diese berechnet?

Zwar enden in der Praxis eine Vielzahl der Arbeitsverhältnisse mit der Zahlung einer Abfindung. ABER grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber eine Abfindung zu verlangen. Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor:  § 1 a KSchG. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer auf sein Recht, Kündigungsschutzklage einzureichen, verzichtet.

Die Frage, ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe, hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Erfolgsaussichten der Wirksamkeit der Kündigung zu bewerten sind und wie hoch die Bereitschaft auf Seiten des Arbeitgebers ist, das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der Kündigung fortzuführen. Zur Berechnung der Abfindungssumme wird häufig auf die Faustformel „Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren)“ zurückgegriffen. Diese stellt jedoch nur einen Richtwert dar. Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich unbegrenzt.

Praxistipp

Nehmen Sie ein Abfindungsangebot nicht voreilig an. Insbesondere dann, wenn Fehler in der Kündigung enthalten sind, steigen die Chancen auf eine höhere Abfindung. Unser Arbeitsrechtsteam berät Sie kompetent, welche Chancen Sie haben und welche Risiken bei Annahme oder Ablehnung eines Abfindungsangebotes bestehen.

Kündigungen enthalten häufig Formfehler. Resignieren Sie nicht nach Erhalt einer Kündigung, sondern lassen Sie die Erfolgsaussichten prüfen und erhöhen Sie damit Ihre Chance auf eine Abfindung. Hier weiterlesen… 

Was unterscheidet den Aufhebungs­vertrag von der Kündigung?

Abweichend von der Kündigung, die einseitig ausgesprochen werden kann und bei der es gerade keiner Zustimmung des anderen zu Ihrer Wirksamkeit bedarf, kann das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich beendet werden. Bei einem Aufhebungsvertrag, der schriftlich geschlossen werden muss, einigen sich beide Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag enthält u. a. Regelungen zum Beendigungszeitpunkt, zu einer möglichen Abfindungssumme, zum Umgang mit Resturlaub sowie zum Inhalt des Arbeitszeugnisses.

Der Vorteil eines Aufhebungsvertrags besteht darin, dass keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Das kann insbesondere im Falle eines anstehenden Arbeitgeberwechsels interessant sein, um das bestehende Arbeitsverhältnis früher zu beenden. Drängt der Arbeitgeber auf einen zügigen Beendigungszeitpunkt, kann häufig eine höhere Abfindungssumme ausgehandelt werden.

Mit einer Aufhebungsvereinbarung entgeht der Arbeitgeber einem möglichen Kündigungsschutzverfahren und muss den Betriebsrat im Vorfeld nicht anhören. Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen (wie beispielsweise Schwangere oder Arbeitnehmer in Elternzeit), können ohne Zustimmung einer Behörde beendet werden.

Nachteilig kann ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer sein, wenn ihm eine dreimonatige Sperre bei der Agentur für Arbeit droht. Dem Arbeitnehmer muss darüber hinaus bewusst sein, dass er mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf den gesetzlichen Kündigungsschutz verzichtet.

Die individuelle Gestaltung ist besonders wichtig, wenn Sie juristische Fallstricke und Nachteile vermeiden möchten. Lassen Sie sich von unserem kompetenten Arbeitsrechtsteam beraten, wie Sie Aufhebungsverträge rechtssicher gestalten, sodass Ihnen keine Nachteile entstehen. Hier weiterlesen…

Wofür kann mich mein Arbeitgeber abmahnen? Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?

Eine Abmahnung ist der Vorbote einer Kündigung. Abmahnungen werden in der Regel ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein vertragswidriges Verhalten aufmerksam machen möchte, dass dieser in Zukunft zu unterlassen hat. Der Arbeitnehmer wird für den Fall der Fortsetzung oder der Wiederholung des Pflichtenverstoßes auf arbeitsvertragliche Konsequenzen hingewiesen. Aber auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber abmahnen, wenn sich dieser nicht an die vertraglichen Absprachen hält.

In der Abmahnung, die aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollte, ist das zu beanstandende Verhalten konkret und detailliert aufzuzeigen. Neben der Rüge dieser Pflichtverletzung ist die Aufforderung, sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten sowie die Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen aufzuführen. Die genaue und ausführliche Dokumentation macht es im Nachgang für den Arbeitgeber einfacher, eine Kündigung zu begründen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Sie fordern den Arbeitgeber auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen;
  • Sie reichen eine Gegenvorstellung zur Personalakte ein;
  • Sie legen beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber Beschwerde wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG ein;
  • im Falle einer späteren Kündigung können Sie auch zur unbegründeten Abmahnung Stellung nehmen;
  • Sie klagen gegen Ihren Arbeitgeber auf Löschung bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Wir sagen Ihnen, wie Sie sich gegen Abmahnungen zur Wehr setzen können. Wir prüfen, ob die strengen formalen Voraussetzungen erfüllt sind, und schützen Sie vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Hier weiterlesen… 

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

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Was muss in einem guten Arbeitszeugnis stehen?

Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehört auch immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, damit Sie sich für einen neuen Job erfolgreich bewerben können.

Fordert der Arbeitnehmer ein Zeugnis an, muss der Arbeitgeber dieses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erstellen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es muss Angaben zum Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers enthalten. Das Zeugnis ist wie folgt gegliedert:

  • Überschrift und Einleitung
  • Aufgabenbeschreibung
  • Leistungsbeurteilung
  • Beurteilung des sozialen Verhaltens
  • Beendigungsformel
  • Dankes- und Bedauernsformel
  • Zukunftswünsche
  • Ausstellungsort, Datum, Unterschrift

Nicht eindeutige Formulierungen, eine schlechte Beurteilung oder eine nur oberflächliche Beschreibung der Tätigkeiten können dem beruflichen Fortkommen hinderlich sein. Deshalb sollten Sie auf ein gutes Zeugnis bestehen. Das Arbeitszeugnis muss zudem schriftlich ausgestellt werden.

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses können Sie Ihren Arbeitgeber um ein Zwischenzeugnis bitten. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nur, wenn ein triftiger Grund besteht. Dies ist zum Beispiel bei einer Versetzung oder einem Wechsel des Vorgesetzten der Fall.

Ihr Arbeitszeugnis hört sich auf den ersten Blick gut an? Lassen Sie sich nicht von den zunächst einmal und üblicherweise positiv klingenden Formulierungen täuschen. Wir ‚übersetzen‘ Ihnen die Zeugnissprache und teilen Ihnen Ihre Zeugnisnote mit. Wir weisen Sie auf verdeckte negative Formulierungen hin und unterstützen Sie bei den Verhandlungen. Wir sagen Ihnen, mit welcher Note Ihr Zeugnis tatsächlich bewertet ist. Hier weiterlesen… 

Haben Sie noch offene Fragen?