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Sie benötigen Beratung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Ihrem Bank-, Sparkassen– oder sonstigen Finanzberater? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme per Telefon unter 02 11/83 68 05-70 oder E-Mail. Bitte nutzen Sie auch völlig unverbindlich unser Kontaktformular. Wir nehmen sodann kurzfristig mit Ihnen Verbindung auf.
SCHADENERSATZANSPRÜCHE
Im Kapitalanlagerecht vertritt die Kanzlei baum reiter & collegen im Falle gescheiterter Kapitalanlagen Ihre Interessen gegen Banken und Sparkassen sowie sonstigen Finanzvermittlern.
Ihre Ansprüche wegen Falschberatung: Wir beraten Sie dahingehend, ob der Berater bei der Vermittlung Ihrer Kapitalanlage – beispielsweise einem geschlossenen Fonds – gegen seine Beratungspflichten verstoßen und sich deshalb Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Unser Anspruch: Primäres Ziel ist, dass Sie von demjenigen, der für Sie als Berater und Vermittler tätig war (Ihre Bank, Sparkasse oder sonstiger Finanzvermittler) so gestellt werden, als ob Sie die betreffende Kapitalanlage niemals gezeichnet hätten. Das bedeutet, dass der Berater Ihnen Schadensersatz in Höhe des Betrages schuldet, den Sie in die Kapitalanlage investiert haben.
BETROFFENE KAPITALANLAGEN
Die Praxis zeigt, dass insbesondere nachstehende Kapitalanlagen sowie Dienstleistungen wegen Falschberatung zu Verlusten bei Anlegern geführt haben:
- Geschlossene Fonds: Immobilienfonds, Schiffsfonds u. a.
- Wertpapiere: offene Immobilienfonds, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Swaps u. a.
- Vermögensverwaltung
- Schrottimmobilien
- Rentenversicherungsprodukte
UNSERE MANDANTEN
Zu unseren Mandanten zählen ausschließlich Kapitalanleger, darunter
- Privatpersonen
- institutionelle Anleger
- Stiftungen
- Family Offices
- Vereine
- Kommunen
baum reiter & collegen vertritt grundsätzlich nicht die rechtlichen Interessen von Emittenten (z. B. Fondsgesellschaften) oder Kapitalanlagevermittlern (Banken, Sparkassen, sonstige Finanzvermittler). Auf diese Weise vermeiden wir jede Interessenkollision und erreichen eine besonders hohe Spezialisierung bei der Prüfung sowie der Geltendmachung Ihrer Rechte als Anleger.
FALSCHBERATUNG ALS VORAUSSETZUNG FÜR IHRE ANSPRÜCHE
Für Schadensersatzansprüche gegenüber Banken, Sparkassen oder sonstigen Finanzvermittlern ist entscheidend, ob Sie bei Vermittlung Ihrer Kapitalanlage, zum Beispiel einem geschlossenen Fonds, falsch beraten wurden.
Ihrem Berater und Vermittler oblag zum einen die grundsätzliche Pflicht, bei der Beratung und Empfehlung der Kapitalanlage Ihre konkreten Anlageziele zu berücksichtigen. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Investition in geschlossene Fonds aufgrund der erheblichen Risiken keine Kapitalanlage zur Altersabsicherung darstellt. Empfiehlt der Berater dennoch einen solchen geschlossenen Fonds, so hat er bei der Beratung Ihr mögliches Anlageziel, nämlich die Absicherung im Alter, unberücksichtigt gelassen und Sie bereits insoweit falsch beraten.
Zum anderen war Ihr Berater verpflichtet, Sie über sämtliche Besonderheiten und Risiken der gezeichneten Kapitalanlage aufzuklären. So birgt beispielsweise jede Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ein Totalausfallrisiko. Des Weiteren musste Ihr Bank– oder Sparkassenberater Sie insbesondere darüber informieren, ob und in welcher Höhe die Bank/Sparkasse für die Vermittlung der Kapitalanlage Provisionen wie Rückvergütungen oder Kick-Backs erhalten hat.
Häufig werden von den Beratern lediglich die hohen Renditen der Anlage in den Vordergrund gestellt. Belassen sie es dabei und weisen nicht auf bestehende Risiken hin, verstoßen sie gegen ihre Aufklärungspflichten: Somit ist eine Falschberatung zu bejahen.
Im Falle einer Falschberatung sind Sie von Ihrem Berater (Bank, Sparkasse, sonstiger Finanzvermittler) so zu stellen, als ob Sie die empfohlene Kapitalanlage nie gezeichnet hätten. Der Berater schuldet Ihnen Schadensersatz in Höhe des in die Kapitalanlage investierten Betrages. Bei einem geschlossenen Fonds entspricht dies z. B. der Zeichnungssumme zuzüglich Agio (Ausgabeaufschlag).