GPS-Tracking im Logistikbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig 
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GPS-Tracking im Logistikbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig 

GPS Tracking

Eine Speicherung von GPS-Standortdaten der eingesetzten Fahrzeuge durch ein Speditionsunternehmen ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die betroffenen Fahrer hierüber nicht informiert sind. So hat es das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Urteil am 17.01.2022 entschieden (Az. 6 K 1162/22 WI). 

In dem entschiedenen Fall hatte ein Logistikunternehmen in seinen Fahrzeugen ein GPS-Trackingtool eingesetzt, das Standortdaten übermittelte und auch aufzeichnete. Als Zweck dieses Trackings gab das Unternehmen gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde an, dass dies der Prävention von Diebstählen und der besseren Koordination einzelner Fahrrouten diene. Die Datenschutzbehörde untersagte jedoch die Speicherung der Standortdaten und gestattete nur eine Live-Übermittlung. Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens blieb erfolglos.  

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Speicherung der Standortdaten schon deshalb rechtswidrig, weil sie heimlich erfolgte. Damit konnte die Spedition keine berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO für die Datenverarbeitung geltend machen. Einen Grund für die heimliche Überwachung konnte das Gericht nicht erkennen. Hierzu hätte es konkreter Anhaltspunkte z.B. dafür bedurft, dass Straftaten aufgeklärt und hierfür Beweise hätten gesichert werden müssen. Selbst dann hätte aber eine Interessenabwägung erfolgen müssen, bevor in großem Stil GPS-Daten gespeichert und ausgewertet und so Bewegungsprofile der jeweiligen Fahrer erstellt werden.