EU-Generalanwalt präsentiert Schlussanträge - kippt die Rechtsprechung?
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EU-Generalanwalt präsentiert Schlussanträge – kippt jetzt die Rechtsprechung in Deutschland?  

Abgasskandal Gutachten DUH

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widerspricht in seinen Schlussanträgen dem BGH. Die Rechte von Diesel-Käufern werden dadurch erheblich gestärkt  

Schlussanträge des Generalanwalts leiten Trendwende ein

Nach den Schlussanträgen des EU-Generalanwalts Athanasios Rantos vom 2. Juni 2022 ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung des BGH und vieler deutscher Instanzgerichte auf Dauer nicht haltbar sein wird. Schließt sich demnächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) - wie es in der Regel der Fall ist - den Vorschlägen des Generalanwalts an, werden weite Teile der für Käufer von Dieselfahrzeugen nachteiligen Rechtsprechung in Deutschland überholt sein.  

Neu ist: Nach den nun vorliegenden Schlussanträgen des Generalanwalts reicht bereits ein einfacher fahrlässiger Verstoß gegen die Verordnung Nr. 715/2007 aus, um einen Schadensersatz gegen die Hersteller zu begründen. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung ist nicht mehr erforderlich.  

Dass ein solcher fahrlässiger Verstoß in vielen Fällen vorliegt, liegt auf der Hand. Dies gilt nicht nur für spezielle Abschalteinrichtungen wie die sog. Zykluserkennung beim Motor „EA 288“ von VW oder die „Kühlmittelsolltemperatur-Regelung“ von Daimler, sondern auch für die flächendeckend bei Dieselfahrzeugen eingesetzten „Thermofenster“.   

Dass Hersteller künftig einer Haftung weiterhin wie derzeit entgehen können, ist deutlich unwahrscheinlicher geworden.

Beispiel „Zykluserkennung“ beim EA 288 

Denn die Hersteller handelten mindestens fahrlässig: So ist beispielsweise bekannt, dass Fahrzeuge der VW AG mit Motor vom Typ EA 288 eine „Zykluserkennung“ enthielten, die bei Erkennen des Prüfstands in einen alternativen Modus schaltete. Bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator beispielsweise blieb dann – und zwar nur auf dem Prüfstand – auch nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators die Abgasrückrührungsrate hoch – anders als später im normalen Straßenverkehr, wo dieser besondere Modus nicht eingesetzt wurde.  

Das OLG Köln (Urteil vom 10.03.2022, 24 U 112/21) hat die VW AG deswegen wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) verurteilt und ausgeführt, dass es ausgeschlossen sei, dass die EG-Verordnung den Herstellern die Möglichkeit einräume, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein manipuliertes Fahrzeug vorzuführen  und damit  das  Prüfungsverfahren  ad  absurdum  zu  führen. Dieses Argument gilt aber erst recht jetzt für die - laut Generalanwalt Rantos - ausreichende einfache Fahrlässigkeit. Ob die VW AG weiterhin ernsthaft behaupten möchte, sie sei davon ausgegangen, man habe dem KBA im behördlichen Prüfverfahren einen völlig anderen Fahrzeug-Modus präsentieren dürfen, als später im realen Straßenverkehr eingesetzt wurde, bleibt abzuwarten.  

Klar ist, dass die deutschen Gerichte – und allen voran der BGH – nun umdenken müssen. Die ersten Signale von Oberlandesgerichten sind positiv: So haben bereits mehrere OLG-Senate angekündigt, die Entscheidung des EuGH nun zunächst abwarten zu wollen. Und auch der BGH hat die für den 30.06.2022 geplante Verhandlung wegen eines VW mit EA288-Motor bereits abgesagt und über seinen Sprecher mitgeteilt, dass man wegen der Schlussanträge des Generalanwalts zunächst abwarten wolle. 

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