BGH tendiert zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung
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BGH tendiert zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung

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11. Mai 2023

Erfolgsaussichten für Käufer von abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen

Am 8. Mai fand die lang ersehnte mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in gleich drei verschiedenen Diesel-Verfahren (Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) statt. Es ging um Ansprüche von Käufern von abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi und Mercedes-Benz. Die Erwartungen an den Diesel-Senat waren groß. Nach einem vierstündigen Verhandlungsmarathon kann man zumindest davon ausgehen, dass der BGH seine bisherige ablehnende Rechtsansicht gegenüber Dieselfahrzeugen mit einem unzulässigen „Thermofenster“ neu bewerten wird. Wie sich dann allerdings der Schaden für jeden einzelnen Autokäufer berechnen lässt, ließ der Senat nicht durchblicken, aber der Reihe nach:

Wie war die Rechtsprechung des BGH bisher?

Bislang stellte der BGH den Käufern von manipulierten Fahrzeugen nur dann einen Schadensersatz in Aussicht, wenn nachgewiesen wurde, dass der Fahrzeughersteller bzw. der Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (wie z.B. im Fall des manipulierten Motors EA 189 von Volkswagen). Zudem lehnte das höchste deutsche Zivilgericht in den letzten Jahren einen Schadensersatzanspruch basierend auf europäischem Unionsrecht ab, da ebendieses Recht (angeblich) nicht die Interessen des einzelnen Käufers eines abgasmanipulierten Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller schützt. Dieser Rechtsprechung hatte aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 21.03.2023 (Rs. C-100/21) eine klare Absage erteilt, sodass der BGH gezwungen war, seine bisherige Rechtsprechung nunmehr aufzugeben.

Wie ist die Tendenz des BGH in Anbetracht der europäischen Rechtsprechung? 

Aus diesem Grund setzte der BGH für den 08.05.2023 eine mündliche Verhandlung in gleich drei Verfahren gegen verschiedene Fahrzeughersteller mit abgasmanipulierten Fahrzeugen an. Über mehr als vier Stunden wurde über die Voraussetzungen für Ansprüche der Fahrzeugkäufer diskutiert. Dabei signalisierte der zuständige BGH-Senat, dass er die Vorgaben durch die Rechtsprechung des EuGH umsetzen wolle. Somit würde es ausreichen, wenn Fahrzeugkäufer dem Hersteller des manipulierten Fahrzeugs fahrlässiges Verhalten nachweisen könnten. Dagegen blieb der Senat diffus in seinen Aussagen, wie in einem solchen Fall die Höhe des Schadenersatzes zu berechnen sei. Allerdings ließ die Senatsvorsitzende eine erste Tendenz dahingehend erkennen, dass die betroffenen Käufer die Wertdifferenz zwischen einem mangelfreien Fahrzeug und einem abgasmanipulierten Fahrzeug ersetzt bekommen sollen, ohne das Fahrzeug abgeben zu müssen.  

Darüber hinaus hatte derselbe Senat des BGH bereits im Februar 2023 (Az.: VIa ZR 419/21) entschieden, dass zukünftige Schäden (z.B. infolge einer Stilllegung) mit einem Feststellungsantrag abgesichert werden können.  

Was gilt nun für betroffene Fahrzeugkäufer?  

Der BGH will am 26. Juni die Urteile in den drei Verfahren verkünden. Bis dahin werden wohl die Gerichte, die bislang auf eine Rechtsprechung des BGH gewartet haben, ihre Verfahren im Dieselabgasskandal weiterhin aussetzen. Denn erst mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe wird sich zeigen, unter welchen Voraussetzungen und nach welcher Berechnungsgrundlage die betroffenen Fahrzeugkäufer einen Schadenersatz zugesprochen bekommen. Die Erwartungen an den BGH sind hoch, dass er in seinen Entscheidungen Leitlinien veröffentlichen wird, durch die die unteren Instanzen klare und nachvollziehbare Entscheidungen treffen können, um den Millionen von betroffenen Fahrzeugkäufern eine angemessene Entschädigung zu zusprechen.    

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